SANYO DENKI (山洋電気) PRODUKTE

SANMOTION F3 ( 3-phasig )

Geringe Einführungskosten, mit Vibrationseigenschaften ähnlich dem Antrieb eines herkömmlichen 5-Phasen-Motors. Kombiniert hohe Genauigkeit mit hoher Präzision und gutem Preis-Leistungs-Verhältnis.

Ausrichten

Vibrations- und Geräuschverhalten vergleichbar mit dem Antrieb eines Standard-Fünfphasenmotors.

Das Stromverhältnis der Wicklung kann durch Kombination mit einem Mikroschritt-3-Phasen-Treiber angepasst werden. Da der Schrittwinkel fein unterteilt werden kann, erzeugt er Vibrationen, die denen von 5-Phasen-Schrittmotoren ähneln und 2-Phasen-Schrittmotoren überlegen sind. Geringe Vibration, geringe Geräuschentwicklung und niedrige Kosten im Vergleich zu 5-Phasen-Schrittmotoren. Und mit nur 3 Anschlussdrähten wird der Verdrahtungsaufwand reduziert.

Die Standardspezifikation erfüllt internationale Sicherheitsstandards

Die Standardmodelle der Schrittmotortreiber der F-Serie SANMOTION entsprechen den internationalen Produktsicherheitsstandards (UL-Standard).

Optionen

Es stehen zahlreiche Optionen zur Verfügung, wie z. B. Leistungsschalter, die Stromkreise blockieren und Stromleitungen vor Überstrom schützen, und Rauschfilter, die Stromleitungsrauschen verhindern. Darüber hinaus sind sie äußerst vielseitig und können über verschiedene optionale Kabel und Anschlüsse mit anderen Produkten verbunden werden.

Umfangreiches Sortiment unterstützt die Produktentwicklung

Die SANMOTION F3-Standardreihe besteht aus 8 Modellen mit Einzel- und Doppelwellentypen, die jeweils in den Größen 42, 50, 56 und 60 mm² erhältlich sind. Die Auswahl kann je nach Anwendung erfolgen. Als führender japanischer Hersteller von 3-Phasen-Schrittmotoren unterstützen wir die Gerätekonstruktion unserer Kunden von der Auswahl bis zur Produktion.

Lizenzvereinbarung

Diese Lizenzvereinbarung ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und SANYO DENKI CO., LTD. und seinen Tochtergesellschaften (nachfolgend „SANYO DENKI Group“ genannt) bezüglich der Software SANYO DENKI CO., LTD. (nachfolgend „die Software“ genannt).

Der Kunde darf diese Software nur herunterladen, wenn er dieser Vereinbarung zustimmt.

1. Lizenzgewährung

SANYO DENKI Group gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung dieser Software. Der Kunde darf die Software im Rahmen der Nutzung des von der SANYO DENKI Group erworbenen Produkts verwenden, installieren und aktualisieren.

Der Kunde darf diese Software nicht an Dritte verleihen, übertragen oder als Sicherheit anbieten, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung der SANYO DENKI Group einzuholen. Wenn der Kunde die Software mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SANYO DENKI Group an Dritte verleiht oder überträgt, muss der Kunde außerdem sicherstellen, dass die Dritten die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.

2. Urheberrechte und geistige Eigentumsrechte

SANYO DENKI behält alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, das Know-how und alle anderen Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf diese Software und die entsprechenden Druckmaterialien (einschließlich elektronischer Medien).

3. Garantieumfang

SANYO DENKI Group garantiert den Betrieb und die Funktionen, die im Benutzerhandbuch dieser Software beschrieben sind. Die Garantie gilt jedoch nicht für die Software in den folgenden Fällen:

  1. (1) Die Software wird in nicht unterstützten Betriebsumgebungen oder mit nicht unterstützten Produkten genutzt.
  2. (2) Die Software wird anders als in der Bedienungsanleitung beschrieben verwendet.
  3. (3) Die Software wird geändert.
4. Haftungsausschluss

SANYO DENKI Group und ihre Vertriebshändler haften nicht für Schäden, die außerhalb des in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Garantieumfangs liegen.

SANYO DENKI Group ist nicht für Fehlfunktionen verantwortlich, die durch die Installation oder Aktualisierung dieser Software in nicht unterstützten Betriebsumgebungen oder mit nicht unterstützten Produkten verursacht werden.

5. Gerichtsstand

Sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung entstehen, werden vom Bezirksgericht Tokio als ausschließlich zuständigem Gericht entschieden.

6. Geltendes Recht

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen Japan.

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